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Ausparken



Ja ja, Weihnachten bedeutet für manchen einen Ultrastress! Wir alle sind froh, dass das endlich vorbei ist und wir wieder ein Jahr Ruhe haben. Diese ganze Einkaufshetzerei, die Suche nach Parkplätzen in der Stadt, die ganze Geschenkebastelei - das nervt einen zunehmend, je älter man wird. Manchmal möchte man einfach nur den Rausch weiter



Computerkauf

(24.10.2001) Ein Computer, der noch vor einem Jahr zu den leistungsfähigsten Geräten gehört hat, kann heute schon veraltet sein. Für Software gilt das gleiche. Doch nicht nur bei der Auswahl hat es der Käufer schwer. Auch wenn der Computer nicht richtig funktioniert, gibt es Probleme. Hier finden Sie Tipps, die bei einer Reklamation helfen können.

Die Lieferung verzögert sich

Meist werden Sie einen Computer bei einem ortsansässigen Händler kaufen und sofort mit nach Hause nehmen. Dann gibt es natürlich mit der Lieferung keine Probleme. Ist der Computer aber nicht vorrätig oder bestellen Sie ihn im Versandhandel, kann das erste Problem auftreten, wenn der Händler den vereinbarten Liefertermin nicht einhält oder die zumutbare Lieferfrist überschreitet. Sie sollten dann zunächst mündlich eine Nachfrist setzen und Ihrer Forderung schriftlich Nachdruck verleihen. Die zumutbare Nachfrist richtet sich nach der Länge der vereinbarten Lieferfrist. Da der Händler seine vertraglichen Verpflichtungen eigentlich schon längst hätte erfüllen müssen, kann die Nachfrist generell kurz ausfallen, zumal es sich bei Computern um eine kurzlebige Ware handelt. Haben Sie sich zum Beispiel auf einen Monat Lieferfrist geeinigt, dürfte eine Nachfrist von zwei Wochen die äußerste Grenze darstellen.
Hält der Händler auch die Nachfrist nicht ein, gibt es zwei Möglichkeiten:

Sie können notfalls auf Vertragserfüllung klagen und daneben einen eventuellen Verzugsschaden verlangen, der z.B. in den Mietkosten für ein Ersatzgerät bis zur endgültigen Lieferung besteht.

Wollen Sie nicht mehr am Vertrage festhalten, so müssen Sie dem Händler erneut eine (noch kürzere) Nachfrist setzen und zugleich androhen, daß Sie bei weiterer Verzögerung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen werden. Erst danach können Sie sich vom Vertrag lösen. Um diesen umständlichen Weg zu vermeiden, können Sie von vornherein die erste Mahnung mit der Nachfristsetzung und der Ankündigung weiterer Schritte, der sogenannten Ablehnungsandrohung, verbinden.

Gewährleistungsansprüche

Sie haben einen Computer inklusive Software gekauft. Falls es bei der Anwendung zu Schwierigkeiten kommt, sollten Sie sich zunächst an den Verkäufer wenden. Weisen Hard- oder Software nämlich einen Mangel auf, dann haben Sie gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Im Rahmen der Gewährleistung gibt Ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Wahl zwischen drei Alternativen: Sie können dem Händler die defekte Anlage zurückgeben und verlangen, daß er den Kaufpreis rückerstattet (Wandelung), Sie können die Anlage behalten und die Herabsetzung des Kaufreises verlangen (Minderung) oder fehlerfreien Ersatz verlangen (Ersatzlieferung).

In der Praxis werden diese Kundenrechte meist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingeschränkt. So sehen viele Händler zunächst nur ein Recht auf Nachbesserung vor. Erst wenn die kostenlose Reparatur nicht hilft, soll der Kunde das Recht zur Minderung des Preises oder zu einer Ersatzlieferung haben. Eine solche Klausel ist zwar generell für den Kauf von Hardware zulässig. Endecken Sie also einen Fehler, müssen Sie dies dem Verkäufer mitteilen und die Nachbesserung verlangen. Da es jedoch auf die genaue Formulierung der Klausel ankommt, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung, zum Beispiel bei einer Verbraucher-Zentrale. Stellt sich nämlich heraus, daß die Klausel unwirksam ist, können Sie Ihr gesetzliches Wahlrecht nutzen. Lassen Sie sich also gerade im Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts gefallen. Auf Ihre gesetzlichen Rechte können Sie auch zurückgreifen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt. Sie können in diesem Fall z. B. die Wandelung erklären und den Kaufpreis zurückverlangen.

Was ist ein Mangel?
Oft ist es schwierig festzustellen, wann ein Mangel vorliegt. Wenn etwa die Festplatte eine geringfügig geringere Kapazität aufweist, als in der Beschreibung angegeben, zum Beispiel 14,5 statt 15 Gigabyte, dann muß der Käufer das hinnehmen. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bauteile einer EDV-Anlage zwar älter sind, aber der Computer ein

Weitere Informationen:
www.vz-nrw.de

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