(djd). Gut essen und trinken bedeutet für die Bundesbürger das größte Glück. Dies ist das etwas überraschende Ergebnis einer Studie des Hamburger BAT-Freizeitinstituts. Auto, Urlaubsreise oder Fernseher landeten abgeschlagen auf den weiteren Plätzen.
(24.10.2001) Das Recht auf Nachbesserung fehlerhafter oder funktionsuntüchtiger Ware räumen sich Verkäufer häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) ein. Die Reparatur hat dann Vorrang gegenüber einem Rücktritt vom Vertrag (Wandlung), der Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) sowie der Nachlieferung.
Allerdings hat der Verkäufer keine unbegrenzte Zahl an Nachbesserungsversuchen. So vertreten Gerichte den Grundsatz, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel Camcorder, Computer oder CD-Spieler allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Die Zahl der Nachbesserungsversuche hängt vom Einzelfall ab. Nur ein einziger Versuch ist zumutbar,
wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
wenn der Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig aufgefallen ist.
Die Kosten jeder Nachbesserung trägt allein der Verkäufer. Er darf dem Käufer weder Porto fürs Einsenden an den Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen.