(djd). Puzzles von der Stange sind langweilig und out. Heute sind individuelle Stücke angesagt: mit einem Bild vom Schatz, vom Lieblingskuscheltier, vom ganz persönlichen Traumstrand oder der furiosen Schneeballschlacht mit der Clique. Ein neuer Photoservice bietet Schiebepuzzles mit einem persönlichen Bild an, die sich schnell und einfachweiter
(24.10.2001) Hat die Nachbesserung seitens des Verkäufers keinen Erfolg oder wurde sie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gar nicht erst vereinbart, kann der Käufer auf seine gesetzlichen Rechte zurückgreifen.
So kann der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung). Der Umfang beim Preisnachlass richtet sich nach dem Ausmaß des Fehlers.
Zum Zweiten lässt sich der Kaufvertrag rückgängig machen (Wandlung). Der Käufer muss die Waren zurückgeben, der Verkäufer hat ihm den Kaufpreis zu erstatten. Ein Gutschein muss dabei nicht akzeptiert werden. Allerdings kann der Verkäufer eine Entschädigung verlangen, wenn der Gegenstand vor der Rückgabe vertragsgemäß genutzt werden konnte. Bei Artikeln, die eine kurze Gebrauchsdauer haben oder kaum verschleißen, kommt das jedoch eher selten in Frage.
Drittens kann der Käufer auf Nachlieferung eines mangelfreien gleichartigen Exemplars der beanstandeten Ware bestehen. Sinnvoll ist das bei Serienartikeln, wenn nicht die gesamte Serie fehlerhaft ist.
Häufig räumen sich Verkäufer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, dass eine Nachlieferung gegenüber einer Minderung oder Wandlung den Vorrang hat.
Sieht das Kleingedruckte sowohl Nachbesserung wie Nachlieferung vor, kann sich der Verkäufer für eine der beiden Varianten entscheiden. Geht die schief, hat der Käufer wieder das Recht, auf Minderung oder Wandlung zu bestehen.