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(31.05.2007) (ots) - Der IKK-Bundesverband begrüßt die
Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)
vom 24. Mai 2007, nach der der Versuch eines Unternehmens, die
Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu unterwandern, abgelehnt
wurde. Das Gericht habe nur einzuschreiten, wenn ein Systemversagen
vorliege, jedoch nicht die sachliche Richtigkeit von Entscheidungen
des G-BA zu überprüfen.
Im entschiedenen Fall begehrte ein Hilfsmittelhersteller die
Aufnahme seines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis. Besonderheit
dieses Falles war, dass das Hilfsmittel auf einer neuen, seit 1992
nicht zur vertragsärztlichen Versorgung der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) gehörenden Behandlungsmethode, der
nicht-invasiven Magnetfeldtherapie, beruhte.
Mit dem Urteil wird die Auffassung der Spitzenverbände der
Krankenkassen nach über 10-jähriger Verfahrensdauer unterstrichen.
"Dies ist eine Bestätigung der Qualitätssicherungsbemühungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen und dient dem Schutz der
Versicherten vor der Behandlung mit Methoden, die noch nicht
ausreichend erforscht sind", erklärte Rolf Stuppardt,
Vorstandsvorsitzender des IKK-Bundesverbandes.
Die Entscheidung:
Der 5. Senat des LSG NRW hielt aufgrund der Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.08.2000, Az.: B 3 KR 21/99, die
Anwendung der Kriterien des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der für die
Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden maßgebend
ist, auch für die Bewertung von Hilfsmitteln, die der Anwendung einer
neuen Behandlungsmethode dienen, für maßgeblich. Hiernach obliegt
eine solche Entscheidung dem Gemeinsamen Bundesausschuss. Diese
Entscheidung könne aber nicht durch die Gerichte ersetzt werden. Eine
solche Entscheidung oder Nicht-Entscheidung des kleinen Gesetzgebers
sei nur dergestalt von der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar, als
hier ein "Systemversagen" zu prüfen sei. Dies gelte insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass es nicht zu einer Ungleichbehandlung von
Versicherten und Hilfsmittelherstellern kommen dürfe. Entsprechend
einer neueren Entscheidung des BSG vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 3/06
R, hat ein Versicherter nur dann einen gerichtlich durchsetzbaren
Anspruch auf Versorgung mit einer neuen Behandlungsmethode oder einem
Hilfsmittel in der ambulanten Versorgung, welches einer neuen
Behandlungsmethode dient, wenn ein Systemversagen vorliegt. Ein
solches Systemversagen ist danach zu bejahen, wenn das Verfahren vor
dem Bundesausschuss von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem
Bundesausschuss selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht
ordnungsgemäß betrieben wurde und dies auf eine willkürliche oder
sachfremde Untätigkeit bzw. Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist.
Vorliegend hatte sich der G-BA bereits in den Jahren 1992, 2002
und 2004 mit der nicht-invasiven Magnetfeldtherapie befasst, ohne
dass es zu einer positiven Bewertung für die vorliegend streitige
Behandlungsmethode gekommen ist. Neuere, wissenschaftlich nicht zu
beanstandende Unterlagen, die eine medizinische Nützlichkeit dieser
Behandlungsmethode zweifelsfrei nachweisen konnten, liegen nicht vor,
so dass eine willkürliche Nichtbefassung des G-BA oder eine
willkürliche Untätigkeit der Spitzenverbände der Krankenkassen
bezüglich der Befassung des G-BA mit einer erneuten Überprüfung
dieser Behandlungsmethode und somit eines Systemversagens für das
LSG-NRW nicht erkennbar war.
- Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter
www.ikk.de -
Originaltext: IKK Bundesverb. d. Innungskrankenkassen
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Pressesprecher: Joachim Odenbach
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