Zu dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29.10.2008 (Az: AN 11 K 08.01161) erklärt die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear): |
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| (14.11.2008) (ots) - Nach einem fast drei Jahre dauernden Rechtsstreit
über einen Kostenbescheid der stiftung ear gegenüber einem Hersteller
hat das Gericht nunmehr bestätigt, dass der angegriffene
Kostenbescheid auch ohne Anhörung formell rechtmäßig erlassen wurde.
Das Gericht nimmt in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil allerdings
an, dass die stiftung ear im gerichtlichen Verfahren keine
hinreichend prüffähige Gebührenkalkulation vorgelegt habe. Es hat
daher den Kostenbescheid aufgehoben und zugleich die Berufung gegen
das Urteil zugelassen. Die stiftung ear weist in diesem Zusammenhang
ausdrücklich darauf hin, dass Kalkulation und Erlass der
Kostenverordnung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, sondern in die
des BMU. Im Übrigen wäre nach Auffassung der stiftung ear mit einer tiefer detaillierten Vorlage der Kostenkalkulation Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der stiftung ear offengelegt worden. Ob eine solche Offenlegung hätte erfolgen müssen, wäre - wie im übrigen auch von dem klagenden Hersteller beantragt - einem besonderen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorbehalten gewesen (sog. "in camera-Verfahren"). Das Gericht selbst hatte die entsprechenden Tatsachen in einem Beschluss vom 29. September 2008 als entscheidungserheblich angesehen, so dass es verwundert, dass nunmehr eine Entscheidung auch ohne das Vorliegen der entsprechenden Informationen erfolgte. Diese Frage wird in der nächsten Instanz zu klären sein. Eine abschließende Bewertung und Entscheidung über das weitere Vorgehen erfolgt, sobald die Entscheidungsgründe im Detail ausgewertet wurden. Für die praktische Arbeit der stiftung ear bedeutet das Urteil zunächst folgendes: - Der angegriffene Kostenbescheid basierte auf der ElektroGKostV aus dem Jahre 2005; derzeit erlassene Kostenbescheide ergehen auf der Grundlage der aktuell gültigen ElektroGKostV 2008 und sind nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens; - Andere Kostenbescheide auf der Grundlage der Kostenverordnung aus dem Jahre 2005, die nicht angefochten wurden, sind bestandskräftig und durch das Urteil nicht betroffen; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die ElektroGKostV 2005 besteht auch kein Handlungsbedarf hinsichtlich der Bescheide aus dem Jahre 2005 gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden. Originaltext: Stiftung Elektro-Altgeräte Register Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69083 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69083.rss2 Pressekontakt: ear-Pressebüro Interel Claudia Conrad GmbH Tel.: 030 / 28 88 29 - 0 Fax: 030 / 28 88 29 - 19 Mail: ear@interel.de 284047 |
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