Immobilienerwerb: Auf den Architekten muss Verlass sein

(18.03.2009) (ots) - Erstellt ein Architekt falsche Bautenstandsberichte, kann der Käufer einer Immobilie von ihm Schadenersatz verlangen. Dies gilt nach einem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VII ZR 35/07) auch dann, wenn der Käufer den Architekten nicht selbst beauftragt hat - eine Entscheidung, die laut Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner "die besondere Verantwortung des Architekten betont und damit die Position privater Bauherren und Immobilienerwerber stärkt".

Ein Bautenstandsbericht gibt Auskunft über den Stand des Roh- und Ausbaus, über eventuelle Mängel sowie den aktuellen Wert des Bauwerks. Ist eine Ratenzahlung gemäß dem Stand des Baufortschritts vereinbart, dienen die Berichte der kreditgebenden Bank als Grundlage, um die jeweils fällige Rate des Kaufpreises zu überweisen.

Im konkreten Fall hatte ein Bauträger den Architekten, der die Bautätigkeit überwachte, auch damit beauftragt, den jeweiligen Bautenstand für die Käufer von Eigentumswohnungen zu bestätigen. Die Banken der Wohnungskäufer überwiesen aufgrund der Bautenstandsberichte des Architekten die jeweiligen Kaufpreisraten.

Tatsächlich hatte der Architekt in seinen Berichten allerdings Abweichungen der Bauausführung von der Baugenehmigung und sogar erhebliche Baumängel unterschlagen. Die Käufer verklagten den Architekten auf Schadenersatz und bekamen jetzt vom Bundesgerichtshof Recht: Der Architekt hafte für die falschen Berichte, auch wenn er nur mit dem Bauträger einen Vertrag geschlossen habe und nicht direkt mit den Käufern.

Hätte der Architekt die Bautenstandsberichte korrekt abgefasst, urteilte der BGH, so hätten die Käufer die Raten zurückgehalten und nicht aufgrund der geschönten Berichte eine Immobilie erworben, die den Kaufpreis nicht wert war. Flechtner: "Wer vom Bauträger eine Eigentumswohnung erwirbt oder von einem Architekten ein Eigenheim bauen lässt, ist in der Regel bautechnischer Laie. Er muss sich daher auf die Sachkompetenz und die besondere Sorgfalt des Architekten verlassen können. Schließlich geht es um viel Geld. Diese herausragende Verantwortung hat der BGH mit seinem Urteil erfreulicherweise deutlich hervorgehoben."

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Pressekontakt: Reinhold Unger

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