Großer Kunstfälscherprozess geplant - 27-jähriger soll internationale Kunstwelt hinters Licht geführt haben

(27.05.2009) (ots) -



Die Staatsanwaltschaft Bückeburg (Niedersachsen) hat eine umfangreiche Anklage gegen den Künstler und ehemaligen Kunsthändler Tom Sack erhoben. Es geht um die Vorwürfe des schweren gewerbsmäßigen Betruges und der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung. Es sind mehr als 200 Einzeltaten angeklagt.

Gegen Tom Sack wurde von 2004 bis 2009 unter anderem wegen des Verdachts der Kunstfälscherei ermittelt. Man warf ihm zunächst vor, im großen Stil Werke berühmter Maler wie Max Liebermann, Ernst-Ludwig Kirchner oder auch Gustav Klimt gefälscht und von Berlin aus international vertrieben zu haben. Mehrere Hausdurchsuchungen in ganz Deutschland, teilweise unter Leitung einer Sonderkommission des LKA Berlin, waren die Folge. Da er seit 2006 in Rinteln bei Hannover ansässig ist, leitete die zuständige Staatsanwaltschaft Bückeburg Ende 2007 ein gesondertes Ermittlungsverfahren gegen Sack ein und führte ebenfalls mehrere Hausdurchsuchungen durch, wobei wiederholt unzählige Kunstwerke und Unterlagen beschlagnahmt wurden. Das Berliner Verfahren läuft parallel dazu.

Die nun in Bückeburg erhobene Anklage hat jedoch in erster Linie nicht die ursprünglichen Fälschungsvorwürfe, sondern einen ganz anderen, recht kuriosen Aspekt des Kunstbetriebs zum Gegenstand: Tom Sack soll mehrere Künstler frei erfunden und mit wohlklingenden Legenden versehen haben. In einigen Fällen soll er für diese Künstler sogar Auktionsergebnisse fingiert haben, um den Kaufinteressenten sogenannte Referenzpreise vorweisen zu können. Unter Verwendung dieser Künstleridentitäten sollen dann unzählige selbstgemalte Bilder an Kunstsammler aus der ganzen Welt verkauft worden sein, wobei sich Sack als Galerist dieser Künstler ausgegeben haben soll. Lediglich in fünf Fällen soll er tatsächlich mit "echten" Kunstfälschungen gehandelt haben, wobei man ihm hier nicht vorwirft, auch diese selbst angefertigt zu haben. Der mutmaßliche Gesamtschaden soll bei etwa einer Million Euro liegen, das Berliner und das Bückeburger Verfahren zusammengenommen.

Es wurde beantragt, die Hauptverhandlung vor einer Großen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen, woraus sich aus juristischer Sicht schließen lässt, dass die Straferwartung der Staatsanwaltschaft bei mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe liegt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wäre denmach nicht möglich, obwohl der Künstler nicht vorbestraft ist. Verfasser der Anklageschrift ist Staatsanwalt Lüth, der Tom Sack letztes Jahr wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild angezeigt hat. Der Künstler hatte ein Leinwandportrait des Staatsanwalts im Internet für einen Betrag von etwa 10.000,00 Euro zum Kauf angeboten. Zudem sieht man Lüth in einem vom Künstler aufgenommenen und veröffentlichten Video einer Hausdurchsuchung, welches immer noch im Internet abrufbar ist, in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit. Mit diesen "Nebensächlichkeiten", wie sie Tom Sack bezeichnet, befasst sich ebenfalls die Justiz. Zur Zeit ist eine Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen erstinstanzlichen Freispruch des Künstlers anhängig. Strafverteidiger Roman von Alvensleben kündigte vor diesem Hintergrund bereits die Stellung umfangreicher Beweis- und Befangenheitsanträge an.

Der Künstler sieht dem Verfahren gelassen entgegen. Er habe keinen Straftatbestand verwirklicht, sondern die Kunst seiner unter einem Künstlernamen tätigen Lebensgefährtin sowie die Kunst anderer real existierender Künstler in einer marktüblichen Art und Weise vermarktet. Die Staatsanwaltschaft verkenne die Funktionsweise des Kunstmarkts und die Entstehungsweise von Kunstwerten. Somit sei hier wieder mal die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit mit Füßen getreten worden. Sollte Sack tatsächlich verurteilt werden, so sehe er sich im Umkehrschluss dazu gezwungen, unzählige Strafanzeigen gegen andere Marktteilnehmer, unter ihnen renommierte Sammler und Galeristen, zu erstatten, die ebenfalls Künstler mit ähnlichen Methoden aufgebaut hätten. Auch habe er niemals die Echtheit von Kunstwerken rechtsverbildlich garantiert, wenn er sich selbst nicht absolut sicher gewesen sei. Zu den Voraussetzungen an eine Echtheitszusicherung im Kunsthandel gebe es ferner einschlägige BGH-Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft vollkommen außer Acht gelassen worden seien. Es sei repressiv und ergebnisorientiert ermittelt worden, der Anklageschrift fehle jede Objektivität. Seine Schuld habe für die Staatsanwaltschaft Bückeburg offensichtlich bereits vor der ersten Hausdurchsuchung festgestanden.

Originaltext: Tom Sack, freischaffender Künstler Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/75697 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_75697.rss2

Pressekontakt: Tom Sack, freischaffender Künstler Anschrift: Rosenstr. 3, 31737 Rinteln Telefon: 05152/699955 E-Mail: art@tomsack.com Website: www.tomsack.com

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