Eselei vor Gericht

(01.08.2003) (rgz) Dass auch Esel kräftig zubeißen können, musste ein fast zehn Jahre alter, neugieriger Hotelgast in Tunesien am eigenen Unterarm schmerzhaft erfahren. Er hatte den störrischen Vierbeiner auf seiner Streiftour durch die Hotelanlage entdeckt und war ihm offensichtlich zu nahe gekommen. Der Esel war im hintersten Winkel des Hotelgeländes angebunden, wohin sich normalerweise kein Hotelgast verirrt. Die Eltern des Kindes wollten darauf hin Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Doch selbst die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Begründung: Eine eigene Verkehrssicherungspflicht habe der Reiseveranstalter nicht verletzt, weil der Vierbeiner in der Anlage nicht für die Gäste vorgehalten würden. Der Esel ist in Tunesien ein landestypisches Arbeitstier, der vom Hotelpersonal für das Tragen von Müllbehältnissen eingesetzt wurde. Da er auf einem für Gäste eigentlich nicht zugänglichen Küchenhof gestanden habe, sei er normalerweise keine Gefahr für Urlauber. Auch die Tatsache, dass der bissige Zeitgenosse lediglich angepflockt und nicht umzäunt oder bewacht war, sei kein ausreichender Grund für die Schmerzensgeldforderung. Rechtsexperten weisen darauf hin, dass ein Reiseveranstalter lediglich dafür zu sorgen hat, dass die bei ihm unter Vertrag stehenden Hotelanlagen verkehrssicher sind. Dafür muss er regelmäßig mit eigenen Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen sorgen. Aber da das Tier als Packesel benutzt wurde und nicht etwa als Streicheltier im Kinderclub, muss es auch nicht beaufsichtigt oder umzäunt werden (OLG Celle, AZ: 11 U 70/02).

Quelle:

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